Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AKUS GmbH
Stand: 1. Juli 2015 – AGB als PDF-Download
1. Allgemeines
1.1 Die Firma AKUS GmbH – nachfolgend AKUS genannt – berät umfassend und begutachtet Fragestellungen auf den Gebieten Schalltechnik, allgemeine Akustik sowie Umweltmeteorologie.
1.2 Leistungen und Angebote von AKUS erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, also Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen jedweder Art – auch von Mitarbeitern – sind nur wirksam, wenn AKUS sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von AKUS sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen sowie sämtliche sonstigen Beauftragungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) von AKUS.
3. Leistungserfüllung
3.1 AKUS führt Aufträge aus und erstattet und formuliert Gutachten sachlich und fachlich neutral. AKUS erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
3.2 AKUS übernimmt im Rahmen von Beratungsleistungen und der Erstellung von Gutachten keine Haftung für die diesen Leistungen zugrundeliegenden Sicherheitsbestimmungen und sonstigen Regelwerke.
3.3 Der Auftraggeber hat AKUS die für die Leistungserbringung erforderlichen Dokumente, wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen etc. vorzulegen und jederzeit für erforderliche Genehmigungen und Freigaben Sorge zu tragen. Leistungsbezogene Auskünfte sind jederzeit zu erbringen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten trotz Fristsetzung nicht nach, ist AKUS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall gilt Ziffer 7 entsprechend.
3.4 AKUS ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellte Dokumente/Unterlagen zu vervielfältigen, zu den Akten zu nehmen und für eigene Zwecke zu speichern. AKUS verpflichtet sich selbstverständlich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren und/oder zu verwerten.
3.5 AKUS ist im Rahmen der Leistungserbringung berechtigt, qualifizierte, externe Erfüllungsgehilfen auszuwählen und diese die Leistung erbringen zu lassen.
3.6 Für sämtliche von AKUS erstellten Gutachten, Berichte, Berechnungen etc. behält sich AKUS das Urheberrecht vor, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung.
3.7 Zahlt der Auftraggeber die geschuldete Vergütung nach Rechnungszugang ganz oder teilweise nicht gem. Ziffer 8 dieser Bedingungen oder ganz oder teilweise nicht innerhalb einer individualvertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, ist es dem Auftraggeber untersagt, das Gutachten zu verwerten und/oder an Dritte weiterzugeben. AKUS hat in diesem Fall ein sofort durchsetzbares Recht auf Rückgabe sämtlicher ausgelieferter Exemplare des Gutachtens. Der Auftraggeber verpflichtet sich dementsprechend zur sofortigen Rückgabe sämtlicher Exemplare. Insbesondere sind dem Auftraggeber in diesem Falle Vervielfältigungen des Gutachtens (fotomechanischer Art oder in ähnlicher Art und Weise) untersagt. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese vorstehenden Bestimmungen schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der berechneten Vergütung zusätzlich neben der Vergütung selbst. Der Auftraggeber erkennt diese Verpflichtungen hierdurch ausdrücklich an. Durch vorstehende Regelung wird der Bestand des Vertragsverhältnisses und die Verpflichtungen daraus im übrigen nicht berührt. Die Vergütung ist weiterhin Zug-um-Zug gegen Übergabe des Gutachtens geschuldet.
4. Leistungszeit, Leistungsumfang
4.1 Die von AKUS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich mit der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wurde. Solchermaßen verbindlich festgelegte Termine sind nur rechtserheblich, wenn der Auftraggeber seinerseits seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.3 nachgekommen ist.
4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die AKUS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen und so weiter – hat AKUS, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen AKUS, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Diese Regelungen gelten auch, wenn sich AKUS bereits in Verzug befinden sollte.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der Auftraggeber Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Unterlagen zu beschaffen, so beginnt die Leistungsfrist nicht vor Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Auftraggeber.
4.5 Der von AKUS zu erbringende Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach den vom Auftraggeber schriftlich fixierten Vorgaben, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung durch AKUS in der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden insoweit erlangen nur Rechtswirksamkeit, sofern sie schriftlich bestätigt werden.
5. Gewährleistung
5.1 Weist die Leistung von AKUS nach Art, Inhalt oder Umfang zu vertretende und begründete Mängel auf, beschränkt sich die Gewährleistung von AKUS zunächst auf eine Nachbesserungsverpflichtung. Schlägt eine solche Nachbesserung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
5.2 Begründete Beanstandungen sind AKUS gegenüber unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Gutachtens, Berichtes oder Ähnliches schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
5.3 AKUS haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus wenn und soweit eine versicherungsrechtliche Deckung besteht. Im Falle einer eventuell weitergehenden Haftung entgegen den Bestimmungen in dieser Vorschrift ist die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen. Verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände bleiben durch diese Regelung unberührt.
6. Haftungsbegrenzung
6.1 Die Haftung wird je Schadensereignis wie folgt begrenzt:
• 2.000.000,00 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
• 1.000.000,00 € für sonstige Schäden
6.2 Diese Haftungsbegrenzung gilt vorbehaltlich einer anderweitigen Individualvereinbarung.
7. Kündigung durch den Auftraggeber
7.1 Wird der Auftrag vom Auftraggeber aus Gründen gekündigt, die AKUS nicht zu vertreten hat, so schuldet der Auftraggeber ⅔ des vereinbarten Preises, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.
8. Zahlung
8.1 Die Leistungsvergütung ist sofort nach Erbringung der Leistung fällig.
8.2 Während der Leistungsphase können Abschlagszahlungen verlangt werden.
8.3 Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung bei AKUS schriftlich und begründet vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
8.4 Der Auftraggeber kann gegen den Vergütungsanspruch mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; im Übrigen ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
8.5 Die Vergütung wird nach erbrachter Leistung unabhängig von der Projektrealisierung geschuldet.
8.6 Werden Mahnungen erforderlich, schuldet der Auftraggeber 8,00 € je Mahnung ab Verzugseintritt.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AKUS und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
9.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von AKUS zuständige Gericht.
9.3 Erfüllungsort ist der Sitz von AKUS.
9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ersatzweise findet § 306 BGB Anwendung.
10. Veröffentlichung von Dokumenten
10.1 Bei Vorliegen sachlicher Gründe (zum Beispiel Öffentlichkeitsbeteiligungen in entsprechenden Verfahren) dürfen Dokumente der Firma AKUS öffentlich ausgelegt werden.
10.2 Bei Veröffentlichung von Dokumenten im Internet dürfen grundsätzlich nur von AKUS erzeugte digitale Dokumente mit der Endung „_WEB“ zur Veröffentlichung gelangen, die grundsätzlich ohne Unterschriften, nicht druckbar und nicht bearbeitbar sind. Diese Dokumente werden auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung gestellt.
10.3 Andere von AKUS erzeugte digitale Dokumente dürfen nicht zur Veröffentlichung gelangen, sie sind ausschließlich für interne Zwecke gedacht.