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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AKUS GmbH

Stand: 1. Juli 2015 – AGB als PDF-Download

1. Allgemeines

1.1 Die Firma AKUS GmbH – nach­folgend AKUS genannt – berät umfassend und begut­achtet Frage­stellungen auf den Gebieten Schall­technik, allgemeine Akustik sowie Umwelt­meteorologie.
1.2 Leistungen und Angebote von AKUS erfolgen aufgrund dieser Geschäfts­bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Ent­gegen­nahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als an­genommen. Gegen­bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts­bedingungen wird hiermit wider­sprochen.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäfts­bedingungen, also Neben­abreden, Zusagen und sonstige Erklärungen jed­weder Art – auch von Mitarbeitern – sind nur wirksam, wenn AKUS sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von AKUS sind frei­bleibend und un­verbindlich. Annahme­erklärungen sowie sämt­liche sonstigen Beauftragungen bedürfen zur Rechts­wirksamkeit der schrift­lichen oder fern­schrift­lichen Bestätigung (Auftrags­bestätigung) von AKUS.

3. Leistungserfüllung

3.1 AKUS führt Aufträge aus und erstattet und formuliert Gut­achten sach­lich und fach­lich neutral. AKUS erbringt die Leistungen nach den an­erkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der jeweils gültigen gesetz­lichen und behörd­lichen Vor­schriften im Zeit­punkt der Auftrags­bestätigung.
3.2 AKUS über­nimmt im Rahmen von Beratungs­leistungen und der Erstellung von Gut­achten keine Haftung für die diesen Leistungen zugrunde­liegenden Sicher­heits­bestimmungen und sonstigen Regel­werke.
3.3 Der Auftrag­geber hat AKUS die für die Leistungs­er­bringung erforder­lichen Doku­mente, wie Zeich­nungen, Pläne, Berech­nungen etc. vor­zulegen und jeder­zeit für er­forder­liche Genehmigungen und Frei­gaben Sorge zu tragen. Leistungs­bezogene Aus­künfte sind jeder­zeit zu erbringen. Kommt der Auf­trag­geber diesen Pflichten trotz Frist­setzung nicht nach, ist AKUS berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten und Schadens­ersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen. In diesem Fall gilt Ziffer 7 entsprechend.
3.4 AKUS ist berechtigt, im Rahmen der Leistungs­erbringung zur Verfügung gestellte Doku­mente/Unter­lagen zu verviel­fältigen, zu den Akten zu nehmen und für eigene Zwecke zu speichern. AKUS verpflichtet sich selbst­verständlich, Geschäfts- und Betriebs­geheimnisse nicht unbefugt zu offen­baren und/oder zu verwerten.
3.5 AKUS ist im Rahmen der Leistungs­erbringung berechtigt, qualifizierte, externe Erfüllungs­gehilfen aus­zuwählen und diese die Leistung erbringen zu lassen.
3.6 Für sämt­liche von AKUS erstellten Gut­achten, Berichte, Berechnungen etc. behält sich AKUS das Urheber­recht vor, vor­behaltlich einer ander­weitigen Vereinbarung.
3.7 Zahlt der Auftrag­geber die geschuldete Vergütung nach Rechnungs­zugang ganz oder teil­weise nicht gem. Ziffer 8 dieser Bedingungen oder ganz oder teil­weise nicht inner­halb einer individual­vertraglich verein­barten Zahlungs­frist, ist es dem Auftrag­geber unter­sagt, das Gut­achten zu verwerten und/oder an Dritte weiter­zugeben. AKUS hat in diesem Fall ein sofort durch­setz­bares Recht auf Rück­gabe sämt­licher aus­gelieferter Exemplare des Gut­achtens. Der Auftrag­geber verpflichtet sich dem­entsprechend zur sofortigen Rück­gabe sämt­licher Exemplare. Ins­besondere sind dem Auftrag­geber in diesem Falle Ver­viel­fältigungen des Gut­achtens (foto­mechanischer Art oder in ähnlicher Art und Weise) unter­sagt. Für den Fall der Zuwider­handlung gegen diese vor­stehenden Bestimmungen schuldet der Auftrag­geber eine Vertrags­strafe in Höhe der berechneten Ver­gütung zusätz­lich neben der Ver­gütung selbst. Der Auftrag­geber erkennt diese Ver­pflichtungen hier­durch aus­drücklich an. Durch vor­stehende Regelung wird der Bestand des Vertrags­verhältnisses und die Verpflichtungen daraus im übrigen nicht berührt. Die Vergütung ist weiterhin Zug-um-Zug gegen Über­gabe des Gutachtens geschuldet.

4. Leistungszeit, Leistungsumfang

4.1 Die von AKUS genannten Termine und Fristen sind un­ver­bind­lich, sofern nicht aus­drück­lich mit der Auftrags­bestätigung etwas anderes vereinbart wurde. Solcher­maßen verbindlich fest­gelegte Termine sind nur rechts­erheblich, wenn der Auftrag­geber seiner­seits seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer 3.3 nach­gekommen ist.
4.2 Leistungs­ver­zögerungen auf­grund höherer Gewalt und auf­grund von Ereig­nissen, die AKUS die Leistung wesent­lich er­schweren oder un­möglich machen – hierzu gehören auch nach­träglich ein­getretene Betriebs­störungen, Streik, Aus­sperrung, Personal­mangel, behörd­liche An­ordnungen und so weiter – hat AKUS, auch bei ver­bindlich ver­ein­barten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen AKUS, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu­züglich einer an­gemessenen Anlauf­zeit hinaus­zu­schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zutreten. Diese Regelungen gelten auch, wenn sich AKUS bereits in Verzug befinden sollte.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftrag­geber nach angemessener Nach­frist­setzung berechtigt, hin­sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die Leistungs­frist beginnt mit der Ab­sendung der Auf­trags­bestätigung. Hat der Auf­trag­geber Genehmigungen, Frei­gaben oder sonstige Unter­lagen zu beschaffen, so beginnt die Leistungs­frist nicht vor Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Auftrag­geber.
4.5 Der von AKUS zu erbringende Leistungs­umfang richtet sich aus­schließlich nach den vom Auf­trag­geber schrift­lich fixierten Vor­gaben, vor­behaltlich einer ander­weitigen schrift­lichen Ver­ein­barung durch AKUS in der Auf­trags­bestätigung. Münd­liche Neben­abreden insoweit erlangen nur Rechts­wirksamkeit, sofern sie schriftlich bestätigt werden.

5. Gewährleistung

5.1 Weist die Leistung von AKUS nach Art, Inhalt oder Umfang zu ver­tretende und begründete Mängel auf, beschränkt sich die Gewähr­leistung von AKUS zunächst auf eine Nach­besserungs­ver­pflichtung. Schlägt eine solche Nach­besserung fehl, hat der Auf­trag­geber das Recht, nach seiner Wahl eine Herab­setzung der Ver­gütung oder Rück­gängig­machung des Ver­trages zu verlangen.
5.2 Begründete Beanstandungen sind AKUS gegen­über un­verzüglich nach Fest­stellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Gut­achtens, Berichtes oder Ähnliches schrift­lich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind un­verzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
5.3 AKUS haftet aus­schließlich für Vor­satz und grobe Fahr­lässigkeit. Darüber hinaus wenn und soweit eine ver­sicherungs­recht­liche Deckung besteht. Im Falle einer eventuell weiter­gehenden Haftung ent­gegen den Bestimmungen in dieser Vor­schrift ist die Haftung für Folge­schäden aus­geschlossen. Ver­schuldens­unabhängige gesetz­liche Haftungs­tatbestände bleiben durch diese Regelung unberührt.

6. Haftungsbegrenzung

6.1 Die Haftung wird je Schadensereignis wie folgt begrenzt:
• 2.000.000,00 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
• 1.000.000,00 € für sonstige Schäden
6.2 Diese Haftungs­begrenzung gilt vorbehalt­lich einer ander­weitigen Individual­vereinbarung.

7. Kündigung durch den Auftraggeber

7.1 Wird der Auftrag vom Auf­trag­geber aus Gründen gekündigt, die AKUS nicht zu vertreten hat, so schuldet der Auf­trag­geber ⅔ des verein­barten Preises, vor­behalt­lich des Nach­weises eines höheren Schadens.

8. Zahlung

8.1 Die Leistungs­vergütung ist sofort nach Erbringung der Leistung fällig.
8.2 Während der Leistungsphase können Abschlagszahlungen ver­langt werden.
8.3 Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung bei AKUS schrift­lich und begründet vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
8.4 Der Auftraggeber kann gegen den Vergütungs­an­spruch mit eigenen An­sprüchen nur auf­rechnen oder Zurück­behaltungs­rechte geltend machen, wenn diese Gegen­an­sprüche un­bestritten oder rechts­kräftig fest­gestellt sind; im Übrigen ist eine Auf­rechnung oder die Aus­übung eines Zurück­behaltungs­rechtes ausgeschlossen.
8.5 Die Vergütung wird nach erbrachter Leistung unabhängig von der Projekt­realisierung geschuldet.
8.6 Werden Mahnungen erforderlich, schuldet der Auftraggeber 8,00 € je Mahnung ab Verzugseintritt.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit

9.1 Für diese Geschäfts­bedingungen und die gesamten Rechts­beziehungen zwischen AKUS und dem Auftrag­geber gilt deutsches Recht.
9.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist aus­schließ­licher Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­verhältnis unmittelbar oder mittel­bar ergebenden Streitig­keiten das für den Sitz von AKUS zuständige Gericht.
9.3 Erfüllungsort ist der Sitz von AKUS.
9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäfts­bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Ver­ein­barungen un­wirksam sein oder werden, so wird hier­von die Wirk­sam­keit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien ver­pflichten sich anstelle der unwirk­samen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirt­schaft­lichen Sinn und Zweck der unwirk­samen Bestimmung am nächsten kommt. Ersatzweise findet § 306 BGB Anwendung.

10. Veröffentlichung von Dokumenten

10.1 Bei Vorliegen sachlicher Gründe (zum Beispiel Öffent­lich­keits­beteiligungen in entsprechenden Verfahren) dürfen Doku­mente der Firma AKUS öffentlich ausgelegt werden.
10.2 Bei Veröffentlichung von Dokumenten im Internet dürfen grund­sätzlich nur von AKUS erzeugte digitale Dokumente mit der Endung „_WEB“ zur Ver­öffent­lichung gelangen, die grund­sätzlich ohne Unterschriften, nicht druckbar und nicht bearbeitbar sind. Diese Doku­mente werden auf Anfrage kostenfrei zur Verfügung gestellt.
10.3 Andere von AKUS erzeugte digitale Dokumente dürfen nicht zur Veröffentlichung gelangen, sie sind ausschließlich für interne Zwecke gedacht.